Satzung
Satzung des
Katholischer Burschen- und Mädchenverein Hebertshausen e.V.
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 Name, Sitz , Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Katholischer Burschen- und Mädchenverein Hebertshausen“.
Er benützt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener
Verein“, in der abgekürzten Version „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hebertshausen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
1. Der katholische Burschen- und Mädchenverein Hebertshausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins sind Erhaltung und Förderung des Brauchtums.
§ 3 Verwirklichung des Zwecks
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Kulturelle Aktivitäten im Ort
- Mithilfe bzw. Mitwirken bei karitativen und religiösen Aktivitäten im Ort und der Pfarrei
- Förderung der Jugendarbeit und des Zusammenlebens der Generationen
- Tradition und Brauchtumspflege
§ 4 Verwendung der Mittel
1. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
2. Der Verein wird ehrenamtlich geführt, ist selbstlos tätig und folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Hebertshausen e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Abschnitt II – Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
§ 6 Aktive Mitglieder
1. Ein aktives Mitglied kann jede ledige Person ab 15 Jahren bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs werden.
2. Voraussetzung für den Beitritt als aktives Mitglied ist der Wohnsitz der Gemeinde Hebertshausen.
3. Falls Punkt 2 nicht gegeben sein sollte kann diese Person ebenfalls Mitglied werden, wenn diese nachweisen kann, dass sie zuvor Jahre lang in der Gemeinde Hebertshausen gelebt hat und jetzt immer noch starken Bezug zu dieser Gemeinde hat.
4. Außerdem soll die Person charakterliche Voraussetzungen mitbringen und sich mit den Zielen und Aufgaben des Vereins identifizieren können.
§ 7 Passive Mitglieder
1. Passive Mitglieder sind Personen, die §6 nicht erfüllen können, d.h. Personen, die verheiratet sind und/oder das 36. Lebensjahr begonnen haben.
2. Passiven Mitgliedern ist es untersagt, die Vereinstracht zu tragen und in die Vorstandschaft gewählt zu werden.
§ 8 Ehrenmitglieder
1. Alle Gründungsmitglieder des katholischen Burschen- und Mädchenvereins Hebertshausen e.V. werden automatisch zu Ehrenmitgliedern, sobald sie den Status des aktiven Mitglieds verlieren.
2. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die besondere Verdienste für den Verein geleistet haben.
3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
4. Die Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer Mitglied werden will, hat an den Verein einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Antrags zu begründen.
3. Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung sowie der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen verpflichten sich dementsprechend die gesetzlichen Vertreter.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Tod
b. Durch freiwilligen Austritt
c. Durch Ausschluss
2. Der Austritt gegenüber dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Erklärung dem 1. oder 2. Vorsitzenden zugeht.
3. Jedes Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a. Bei Verweigerung der Beitragszahlung
b. Bei Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit
c. Bei entehrenden Strafen vor Gericht
d. Bei groben unkameradschaftlichem Verhalten
e. Bei mehrmaliger Widersetzung der Weisungen des Vorstandes
f. Bei Nichterfüllung der obliegenden Verpflichtungen des Vereins
§ 11 Beiträge und Aufnahmegebühren
1. Die Beträge und deren Höhen richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Vorstandschaft festgesetzt.
2. Es erfolgt eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 Euro.
3. Bei Eintritt innerhalb eines Geschäftsjahres wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben.
4. Bei Austritt innerhalb eines Geschäftsjahres erfolgt keine Rückerstattung des jeweiligen Jahresbeitrags.
§ 12 Rechte der Mitglieder
1. Alle aktiven und passiven Mitglieder dürfen ab 16 Jahren wählen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben. Der Besuch allgemeiner Veranstaltungen des Vereins steht den Mitgliedern offen.
3. Die Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins benutzen.
§ 13 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und deren Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. Insbesondere ist den Anordnungen der Vorstandschaft Folge zu leisten.
2. Minderjährige Mitglieder unterliegen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Die Vorstandschaft haftet nicht bei Zuwiderhandlung. Die alleinige Verantwortung tragen hierbei die Erziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vormunde des minderjährigen Mitglieds.
3. Die Mitglieder haben das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
4. Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten. Ein Mitglied, das nachweislich Anlagen oder Geräte grob fahrlässig beschädigt, kann von der Vorstandschaft unter Regresspflicht gestellt werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet den jeweiligen Mitgliedsbeitrag per Einzugsermächtigung, die mit Antrag der Mitgliedschaft erteilt wurde, den Beitrag zu entrichten.
6. Aktive Mitglieder müssen bei öffentlichem Auftreten des Vereins, die Vereinstracht tragen. Die Kosten müssen zum größten Teil selbst von den Mitgliedern übernommen werden.
7. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an offiziellen Anlässen teilzunehmen, falls diese nicht durch Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine (z.B. Feuerwehr, Blasmusik, etc.) verhindert sein sollten.
Abschnitt III – Organisation
§ 14 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Die Vorstandschaft
c. Sonstige Ämter des Vereins
§ 15 Vorstandschaft
1. Besteht aus:
a. 1. Vorstand/ 2. Vorstand
b. 1. Kassier/ 2. Kassier
c. 1. Schriftführer/ 2. Schriftführer
2. Die Vorstandschaft bestimmt die Richtlinien des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat die Vorstandschaft folgende Aufgaben:
a. Die Verabschiedung des Vereinshaushalts und die Überwachung seiner Durchführung
b. Führung der Vereinsgeschäfte
c. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
d. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Empfehlung an diese
e. Überwachung der Einhaltung der Satzung durch die Vereinsorgane und Vereinsmitglieder
3. Die Vorstandschaft trifft sich mindestens einmal vierteljährlich. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Es dürfen außer den Mitgliedern der Vorstandschaft nur geladene Gäste teilnehmen.
4. Die Amtszeit der Vorstandschaft sowie des Kassenprüfers beträgt zwei Vereinsjahre. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird es durch Zuwahl der Vorstandschaft ersetzt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind sowohl der 1.Vortstand sowie auch der 2.Vorstand alleine vertretungsberechtigt und einzeln handelsfähig.
6. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt selbstständig die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung.
7. Zugriff auf das Konto des Vereins haben sowohl der 1. als auch der 2. Kassier sowie der 1. Vorstand.
8. Über die Aufnahme von Krediten entscheidet im Innenverhältnis die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
9. Aufgaben des Schriftführers:
a. Protokolle von Mitgliederversammlungen sind zu Beweiszwecken ins Schriftbuch einzutragen und von einem der beiden Vorsitzenden und von einem der zwei Schriftführer zu unterzeichnen.
b. Über alle sonstigen Ereignisse, die das Vereinsgeschehen betreffen, ist ein Bericht ins Schriftbuch einzutragen.
c. Von der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die von einem der beiden Vorsitzenden und einem der beiden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Sie dient als Jahreshauptversammlung und hat bis zum Ende des 1. Quartals stattzufinden. Die Teilnahme an den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist für aktive Mitglieder Pflicht.
3. Eine Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch eine schriftliche oder per E-Mail versandte Einladung mindestens zwei Wochen zuvor.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder, in jedem Fall beschlussfähig.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
b. Wahl aller anderen Ämter des Vereins
c. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts der Vorstandschaft
d. Entlastung der Vorstandschaft
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
f. Änderung der Satzung
g. Auflösung des Vereins
7. Die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht alle Unterlagen des Vereins einzusehen. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, ihnen die für ihre Prüfungsgeschäfte erforderlichen Vereinsunterlagen vorzulegen.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
10. Eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder ist bei Änderung der Satzung erforderlich.
11. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
12. Bei Abbruch einer Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen.
13. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen wird durch eine besondere Wahlordnung geregelt. Über die Wahlordnung bestimmt der durch die Mitgliederversammlung gewählte Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem aktuellen Vorstand angehören dürfen.
§ 17 Wahlen
1. Die Vorstandschaft, der Kassenprüfer und der Fahnenträger, die in der Wahl festgesetzt werden, haben eine Amtszeit von zwei Jahren.
2. Das Mindestalter für die Wahl zum ersten oder zweiten Vorstand sowie zum ersten Kassier beträgt 18 Jahre. Die restlichen Ämter der Vorstandschaft und des Fahnenträgers haben ein Mindestalter von 16 Jahren. Die beiden Kassenprüfer müssen ebenfalls mindestens 18 Jahre alt sein.
3. Zur Durchführung der Wahl ist von der Versammlung ein Wahlausschuss zu bestimmen, der aus drei volljährigen Personen besteht.
4. Der Wahlausschuss übernimmt für die Dauer der Wahl die Führung des Vereins.
5. Aufgaben des Wahlausschusses:
a. Entlastung der Vorstandschaft
b. Durchführung der Neuwahl der Vorstandschaft
c. Wahl des Kassenprüfers und des Fahnenträgers
d. Übergabe der Führung an die neue Vorstandschaft
6. Der 1. und 2. Vorstand, der 1. und 2. Kassier sowie der 1. und 2. Schriftführer sind in geheimer Wahl zu wählen.
7. Die Kassenprüfer und der Fahnenträger können in einer offenen Wahl gewählt werden, soweit kein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
8. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied der Vorstandschaft sein.
§ 18 Kassenwesen
1. Der Kassier wickelt das ganze Kassenwesen ab. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen.
2. Bei der alljährlichen Mitgliederversammlung hat der Kassier Rechenschaft abzulegen.
3. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung das Recht, Einsichten in die Kassenbücher zu nehmen.
4. Die Kasse ist vor der Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern zu überprüfen.
5. Der 1. Vorstand ist zu jeder Zeit berechtigt, die Kassenführung zu überprüfen.
6. Die beiden Kassiere und der 1. Vorstand sind alleinige Kontobevollmächtigte.
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
§ 19 Haftbestimmungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder sowie des Vorstands für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 20 Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Mitgliedschaftsbeiträgen sowie durch etwaige Spenden.
2. Das Vereinsvermögen liegt auf dem Vereinskonto.
3. Zur Erhebung von Geldern ist der Kassier bzw. in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter sowie der 1. Vorstand berechtigt.
§ 21 Steuerliche Bestimmungen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaften als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Der Verein muss aufgelöst werden, wenn er seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
2. Eine Auflösung des Burschen- und Mädchenvereins bestimmt die Mitgliederversammlung.
erstellt am 12.10.2012